vertragliche Einheitsregelung

vertragliche Einheitsregelung
Begriff des Arbeitsrechts für gleiche einzelvertragliche Regelungen, die der Arbeitgeber mit allen oder mit einer Vielzahl seiner Arbeitnehmer vereinbart.
- Weitgehend identisch mit:  Gesamtzusage. Vielfach werden freiwillige Sozialleistungen mit v.E. vereinbart: Z.B. Gratifikationen, Deputate, betriebliche Versorgungsleistungen, Zulagen, Darlehen, Jubiläumszuwendungen.
- Bei veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stellt sich die Frage, ob solche v.E. durch ablösende Betriebsvereinbarungen gekürzt werden können. Nach der Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 16.9.1986 (GS 1/82) ist es grundsätzlich nicht zulässig, die v.E. durch Betriebsvereinbarung insgesamt zu verschlechtern, da sonst das  Günstigkeitsprinzip verletzt wird. Zulässig sind aber umstrukturierende Betriebsvereinbarungen, die im Vergleich zu der vorangehenden v.E. bei kollektiver Betrachtungsweise insgesamt für die Belegschaft nicht ungünstiger sind, z.B. nur andere Verteilungsgrundsätze verwirklichen.

Lexikon der Economics. 2013.

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